Bauelemente Peter Maisser
 

 

Allgemeine  Geschäftsbedingungen 

                      von Peter Maisser

1.Allgemeines - Geltungsbereich : Sämtliche Aufträgewerden nur aufgrund nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen angenommen bzw.ausgeführt. Abweichende Vereinbarungen unserer Außendienstmitarbeiter bedürfender Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 2.Angebote und Vertragsschluss: Unsere Angebote sind stets freibleibend.Kundenbestellungen können von der Auftragsnehmerin innerhalb einer Frist von 3 Wochen angenommen werden, soweit der Auftraggeber vorderseitig nichts anderes bestimmt. 3.Preise: Für die Aufträge geltendie in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise. Ändern sich nach Vertragsschluss Maße, Stückzahl oder wünscht der Auftraggeber Ausführungsänderungen, so werden die vereinbarten Preise, sowie der Gesamtpreis entsprechend der Änderung herabgesetzt bzw. erhöht. Für Verträge mit Kaufleuten im Rahmen ihres Handelsgeschäftes verstehen sich unsere Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.Lieferung: Jedes Erzeugnis stellt eine Sonderanfertigung dar, weswegen es weder umgetauscht noch zurückgenommen werden kann. Sollte auf Wunsch des Auftraggebers ein Umtausch oder eine Änderung vorgenommen werden, so geht dies zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmerin bleiben technische Änderungen vorbehalten, wenn sie dem Auftraggeber unter Berücksichtigung unserer Interessen im Einzelfall zumutbar sind. An Nichtkaufleute liefern wir an den angegebenen Ort im Inland. Für Kaufleute liefern wir, soweit nicht anders vereinbart, an den Ort der Hauptniederlassung. Kunststofffenster und Elemente liefert die Auftragnehmerin innerhalb ca. 10 Wochen nach schriftlichem Abruf durch den Auftraggeber, jedoch nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist. Gerät die Auftragnehmerin mit der Lieferung in Verzug, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt, wenn er der Auftragnehmerin schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Die Fristsetzung ist nach § 323 BGB entbehrlich, wenn die Aufragnehmerin die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Auftragnehmerin die Leistung zu einem im Vertragsbestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist nicht bewirkt und derAuftraggeber im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit gebunden hat. Sie ist ebenfalls entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwäung der Interessendes Auftraggebers und der Auftragnehmerin den sofortigen Rücktritt nach § 323BGB rechtfertigen. Türen, die seitens des Auftraggebers mit Zylinderschloss oder Drückergarnituren gewünscht werden, können von der Auftragnehmerin nur in nichtflächenbündiger Ausführung geliefert werden. 5.Vertragsrücktritt: Kündigt der Auftraggeber den Vertragnach § 649 BGB oder tritt der Auftraggebermit Einverständnis der Auftragnehmerinvor Fertigung der in Auftrag gegebenen Ware vom Vertrag zurück, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % des Netto-Auftragswertes zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass der derAuftragnehmerin durch die Kündigung bzw.Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) niedriger ist oder gar kein Schadenentstanden ist. Die Auftragnehmerin behältsich vor, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch nach §649 BGB zu verlangen. Wird beim Aufmaß festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorhergesehenen Weise nicht möglich ist, so ist die Auftragnehmerin berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer in oder ihren Erfüllungsgehilfen die Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht zur Last fällt, oder wenn das Leistungshindernis für die Auftragnehmerin im Einzelfall schon vor Vertragsschluss erkennbar gewesen wäre. 6.Eigentumsvorbehalt: Bis zur Montage bleibt die Ware im Eigentum der Auftragnehmerin. Mit Rechnungsausgleich erlischt der Eigentumsvorbehalt. Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, so tritt dieser hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Auftragnehmerin ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftraggeber in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftraggeber abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Nach Abtretung ist der Wiederverkäufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Etwa eingezogene Beträge aus diesen Forderungen sind insoweit an die Auftragnehmerin abzuführen, soweit diese bereits Zahlungen verlangen kann. Wir behalten uns vor, die Forderungen selbst einzuziehen, soweit der Wiederverkäufer seiner Zahlungsverpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Etwaige Pfändungen an der gelieferten Ware oder der zedierten Forderung durch Dritte sind uns sofort anzuzeigen. 7.Zahlung: Zahlungen sind bei Lieferung mit Montage innerhalb von 5 Tagen nach erfolgter Montage, beiLieferung ohne Montage sofort nach Auslieferung rein netto an unsere Firma zuleisten. Skontoabzüge sind nur berechtigt, wenn sie ausdrücklich vereinbartsind. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 5 % überdem Basiszinssatz zu verzinsen, ist der Auftraggeber Unternehmer, so hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % überdem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt wurden oder diese unbestritten sind. 8.Gewährleistung: Für ihre Lieferungen und Leistungen leistet die Auftragnehmerin Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen gemäß § 634 a BGB. Daneben übernimmt die Auftragnehmerin bei Lieferung von Erzeugnissen mit Montageleistungen eine 5jährige Garantie für die Mängelfreiheit der Montageleistung. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich alle innerhalb der Garantiezeit bei der Montage der vertragsgegenständlichen Elemente auftretenden Mängel ihrer handwerklichen Leistungen kostenfrei nach zu erfüllen, sofern die angezeigten Mängel nicht durch den Auftraggeber oder höhere Gewalt verursacht wurden und die Mängelrüge rechtzeitig bei der Auftragnehmerin eingeht. Schlägt die Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Vergütung zumindern, oder - wenn nicht eine Bauleistung oder nicht eine als Vertragserfüllung seitens der Auftragnehmerin zum Vertragsbestandteil eines Gebäudes gewordene Einbauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, innerhalb der Gewährleistungsfrist des § 634 a BGB nachseiner Wahl zurückzutragen. Liegen offensichtliche Mängel vor, müssen diese spätestens 2 Wochen nachLiferung oder Einbau der Elemente schriftlich gerügt werden. Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, verpflichtet sich dieser, die gelieferte Ware genau auf vorhandene Mängel zu überprüfen. Fehlerhafte Waren dürfen keinesfalls weiterverarbeitet oder montiert werden. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B.Zeichnungen, Maßzettel oder ähnlichem) ergeben. 9.Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstandfür Kaufleute auch in Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Fürth/Bay. Gleiches gilt für Nichtkaufleute, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben. 10. Zusätzliche Montagebedingungen: Der Auftraggeber verpflichtet sich die Baustelle derart vorzubereiten, dass eine einwandfreie undreibungslose Montage erfolgen kann. Kommt der Auftraggeber dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und gerät er dadurch in Verzug der Annahme, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Entschädigung verlangen. Notwendige Elektroanschlüsse für elektrische Tor- und Türöffner sowie Rolladenmotoren sind durch den Auftraggeber herzustellen. Nicht in der Montageleistung enthalten sind sämtliche bauseitige Nebenarbeiten wie Stemm-,Maler-, Fliesen- u.Spenglerarbeiten. Für evtl. Schäden am Außenputz oder Fassadenplatten, an bestehenden Innen- o. Außenfensterbänken sowie an Fliesen und Tapeten übernehmen wir keine Haftung. Werden auf Wunsch des Auftraggebers bei Montage Zusatzarbeiten geleistet, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, oder werden solche unabdingbar notwendig, werden diese von der Auftragnehmerin gegen gesonderte Berechnung ausgeführt.   

 

   

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